Haupt- und Finanzausschuss

Die Aufgaben des Haupt- und Finanzausschusses sind unten beschrieben.
Nachfolgend sind einige Punkte aufgeführt, über die die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses beraten und beschließen. Man merkt hier schon, es geht immer ums Geld.

  • Bericht zur Haushaltsentwicklung der Stadt Büren für das Jahr 2021Genehmigung überplanmäßiger Mittel im Haushaltsjahr 2021 für die Maßnahmen: 1. Erweiterung Feuerwehrgerätehaus (FWGH) Büren 2. Modernisierung Dorfgemeinschaftshaus (DGH) Eickhoff
  • Bericht Erträge und Aufwendungen Asyl 2021
  • DigitalPakt Schule 2019-2024 Auftragsvergabe
  • Sachstandsbericht zu möglichen Energieeinsparungen im Gebäudemanagement
  • Beteiligungsbericht 2021 der Stadt Büren
  • Schadensbehebungskonzept und Schadensbehebungsstrategie für Bauwerke der Stadt Büren
  • Straßen- und Wegenetzkonzept der Stadt Büren
  • Beschluss der Haushaltssatzung 2023 der Stadt Büren nebst Anlagen

Genauere Informationen und Vorlagen finden sie im Ratsinformationssystem der Stadt Büren. Einfach auf die Internetseite der Stadt Büren wechseln.

Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister der Stadt Büren
§ 4 Haupt- und Finanzausschuss
(1) Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander ab. Er berät grundsätzlich alle vom Rat zu entscheidenden Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der anderen Ausschüsse fallen.
(2) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für die Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden gem. § 24 GO NRW, soweit sie nicht dem Bürgermeister übertragen sind.
(4) Der Haupt- und Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung der Stadt vor: 1. Er berät alle Tagesordnungspunkte mit finanzieller Auswirkung für den Rat vor. 2. Er trifft die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind. 3. Er entscheidet weiterhin über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister zur Entscheidung befugt ist. 3 Stundungen können in ihrer Höhe unbegrenzt ausgesprochen werden. Der Höchstbetrag wird bei Niederschlagung und Erlass auf 10.000 Euro festgesetzt.
(5) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes weiterhin: 1. über die Vergabe von Aufträgen aus dem gesamten Bereich der Verwaltung in unbegrenzter Höhe, soweit nicht ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister zur Entscheidung befugt ist. 2. über Grundstücksgeschäfte bis zu einem Wert von 25.000 Euro.
(6) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet: 1. über Erwerb und Kündigung von Mitgliedschaften bei Verbänden, Vereinen und Organisationen 2. über die Bewilligung von Zuwendungen (Beihilfen, Zuschüssen usw.) an Verbände, Vereine pp., soweit kein anderer Ausschuss zur Entscheidung befugt ist 3. über die außerordentliche Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen 4. über die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens 5. über Besichtigungsfahrten außerhalb des Stadtgebietes 6. bei Kompetenzstreitigkeiten der Fachausschüsse
(7) Feuerschutzangelegenheiten (8) Der Haupt- und Finanzausschuss ist ferner zuständig in allen Angelegenheiten der Fachausschüsse, soweit die Angelegenheit dringend ist und einer schnellen Entscheidung bedarf. Im Übrigen kann er Angelegenheiten der Fachausschüsse vor Beratung in diesen ausnahmsweise an sich ziehen.

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